Sachbezugsfreigrenze

Immer wieder gibt es Unklarheiten bzgl. der steuerlichen Bewertung von Präsenten an Kunden oder Mitarbeiter.

Schließlich möchte kein Unternehmen seine eigenen Kunden mit Nachfragen der Finanzbehörden belästigen oder Steuer-Nachzahlungen für gutgemeinte Zuwendung an seine Mitarbeiter riskieren.

Um Ihnen eine Orientierung zu geben (keine steuerliche Beratung) haben wir uns von kompetenter Seite beraten lassen:

Bei Geschenken an Mitarbeiter muss unterschieden werden:

  • Für Geschenke an Mitarbeiter gibt es monatlich eine Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro brutto. Bis zu diesem Wert können Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Mehrere Geschenke müssen zusammengezählt werden.
  • Für persönliche Ereignisse (z.B. Geburtstage, Hochzeiten, Geburten, Mitarbeiterjubiläum, Abschlussprüfung) können Geschenke an Mitarbeiter bis zu 60 Euro brutto steuerfrei gewährt werden.
  • Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Steuerfreibetrag von 150 Euro pro Mitarbeiter (bislang 110 Euro). Die Gesamtkosten sind zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Zu den Gesamtkosten zählen auch etwaige Geschenke in beliebiger Höhe.

Nähere Informationen finden Sie bei Haufe: Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde | Personal | Haufe

Geschenke an Geschäftspartner sind rückwirkend ab dem 1.1.2024 bis zu einer Freigrenze von 50 Euro (zuvor 35 Euro) pro Person und Kalenderjahr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG mit Änderungen durch das Wachstumschancengesetz Artikel 2). Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen/Zuwendenden gilt der Netto-Betrag, bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG der Bruttobetrag. Nähere Informationen finden Sie bei Haufe: Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind | Finance | Haufe

Versandkosten für den Weg zum Beschenkten sind sowohl bei Mitarbeitern als auch Geschäftspartner bei den Freigrenzen zu berücksichtigen.